Was bedetuet WAHLARZT?

Der Wahlarzt steht im Gegensatz zum Kassenarzt in keinem Vertragsverhältnis zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Als Wahlarzt kann man den Standort seiner Ordination, die Ordinationszeiten und ebenso sein Leistungsspektrum frei wählen.

Der Patient wiederum hat die Wahl, welchen Arzt er aufsucht und benötigt hierfür auch keine Überweisung.

Das bedeutet für mich als Arzt, dass ich mir mehr Zeit für den Patienten nehmen kann und in den unterschiedlichen Therapieoptionen sehr flexibel sein kann.

Für Sie bedeutet das wiederum:

  • freie Arztwahl
  • keine langen Wartezeiten
  • kurzfristige, flexible Termine möglich
  • ausreichend Zeit um genaue auf die Beschwerden eingehen zu können
  • breiteres Leistungsspektrum

Was zahlt die Versicherung?

Die Behandlung muss vorerst vom Patienten selbst bezahlt werden (abgesehen von der jährlichen Vorsorgeuntersuchung). Er kann dann aber die Honorarnote bei seiner Krankenversicherung einreichen. Es werden je nach erbrachter Leistung und Versicherung ungefähr 80 -100% der Gebühren, die auch für selbige Leistung bei einem Vertragsarzt entstanden wären, erstattet. Achtung aber, wenn man in diesem Quartal bereits einen Kassenarzt der selben Fachrichtung konsultiert hat kann es je nach Versicherung sein, dass nichts erstattet wird. Die Rückerstattung dauert,da einmal je Quartal abgerechnet wird, 2-12 Wochen.

Wo muss ich das Honorar einreichen?

Man schickt die Honorarnote (das Original) zusammen mit der Zahlungsbestätigung sowie einem unterschriebenen Ansuchen um Kostenrückerstattung an seine Krankenkasse. Die Gebietskrankenkassen fordern ein bestimmtes ausgefülltes Formular zur Kostenrückerstattung. Diese sowie nähere Informationen dazu finden Sie hier zum Ausdrucken.

Weitere Informationen zur WGKK
WGKK Antrag auf Kostenerstattung
NOEGKK
BVA
KFA
SVA

Können Rezepte, Verordnungen und Überweisungen von einem Wahlarzt verwendet werden?

Grundsätzlich sind Rezepte, die durch einen Wahlarzt ausgestellt werden Privatrezepte und müssen von der Krankenkasse bewilligt werden. Allerdings werden sie oft akzeptiert und manche Apotheken übernehmen die Bewilligung für Sie. Dasselbe gilt für Verordnungen und Überweisungen. Eine alternative Möglichkeit wäre, die Rezepte, Verordnungen und Zuweisungen beim Hausarzt umschreiben zu lassen. Eine Ausnahme sind Überweisungen zu einer MRI Untersuchung, diese sind immer bewilligungspflichtig! Ebenso müssen Verordnungen zu einer ambulanten physikalischen Therapie von der jeweiligen Krankenkassa bewilligt werden.

Wahlarzt mit VU-Vertrag

Hat der Arzt einen VU-Vertrag – Vorsorgeuntersuchungsvetrag – so entstehen für den Patienten für die Leistungen der Vorsorge keine Kosten. Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen Arzt und Krankenkasse, der Patient muss in diesem Fall auch nichts einreichen. (Außer es wurden Leistungen erbracht die nicht in der Vorsorgeuntersuchung vorgesehen sind, diese sind separat abzurechnen und einzureichen).